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Besonders kompliziert kann es werden, wenn die beiden Partner auf unterschiedlichen Ebenen der Arbeitshierarchie stehen, also zum Beispiel bei einer Beziehung von einer Stationsleiterin mit einer Pflegefachkraft. Ist einer von beiden zum Beispiel für die Dienstpläne verantwortlich, entsteht bei anderen Teammitgliedern möglicherweise der Verdacht auf Bevorteilung. Viele Paare, die sich bei der Arbeit im Krankenhaus oder in der Langzeitpflege kennenlernen, fragen sich deshalb: Sollen sie den KollegInnen überhaupt von ihrer Beziehung erzählen? Oder sollten sie ihre Liebe so lange es geht geheim halten?
Offenlegen muss man eine Beziehung zu einem Kollegen oder einer Kollegin nicht. Es ist jedoch die Frage, wie lange sie sich geheim halten lässt. Ob man sich dafür entscheidet oder dagegen, hängt vom Arbeitsumfeld und auch davon ab, wie ernst die Beziehung bereits ist. Eine Hochzeit lässt sich wohl nur schwer vor dem Kollegium verheimlichen.
Oft entscheiden sich Paare, die zunächst eng zusammengearbeitet haben, auch bewusst dafür, Berufliches und Privates zu trennen. Einer von beiden lässt sich aus freien Stücken versetzen oder wechselt das Krankenhaus. Das erleichtert auch das Abschalten zu Hause, denn wenn beide auf der gleichen Station arbeiten, kann es mit den Diskussionen über die Arbeit leicht auch nach Feierabend weitergehen. Gibt es in der Beziehung mal Streit, ist es schwerer, Abstand zueinander zu gewinnen.
Ein Abmahnung oder Kündigung kann der Arbeitgeber auch aussprechen, wenn es Hinweise auf einen Machtmissbrauch in einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen KollegInnen gibt. Stehen zum Beispiel Beförderungen oder finanzielle Zuwendungen mit einer sexuellen Beziehung in Zusammenhang, können Konsequenzen drohen. Bei sexuellen Beziehungen mit Auszubildenden kann zudem je nach Alter eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach Paragraf 182 Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht kommen.
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Noch einmal ganz anders verhält es sich mit der Beziehung zwischen ÄrztInnen und PatientInnen. Hier steht das Vertrauensverhältnis über allem. Jeglicher Missbrauch, der das Behandlungsverhältnis ausnutzt, wird unter Strafe gestellt. Intime Beziehungen zu PatientInnen können unter Umständen zu berufs- und strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Im Strafgesetzbuch wird nach Paragraf 174c, Absatz 1, sexueller Missbrauch bei Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs-, oder Betreuungsverhältnisses mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Die Approbation kann ebenfalls entzogen werden. Auch nach den Berufsordnungen einiger Landesärztekammern dürfen ÄrztInnen mit ihren PatientInnen ausdrücklich „keine sexuellen Kontakte aufnehmen oder dulden“.
Im Krankenhausalltag kann es vorkommen, dass PatientInnen Pflegekräften oder ÄrztInnen eindeutige Avancen machen. In solchen Fällen wird dem medizinischen Personal geraten, unmissverständlich zu kommunizieren, den Vorgesetzten zu informieren und die Behandlung womöglich umgehend an einen Kollegen oder eine Kollegin zu übergeben. Ist das nicht möglich, sollten bei weiteren Behandlungen immer andere Personen mit im Raum sein. Unangemessene Äußerungen, Berührungen oder Geschenke seitens der PatientInnen sollten dokumentiert oder auch in der Patientenakte vermerkt werden.
Und was passiert, wenn sich jemand, der im Krankenhaus arbeitet, wirklich einmal in einen Patienten oder eine Patientin verliebt? Die Liebe also von beiden Seiten kommt? Dann sollte das Arzt-Patient- oder Arzt-Pfleger-Verhältnis so schnell wie möglich beendet werden. Private Treffen sollten von dann an nur noch nach Feierabend stattfinden und ganz eindeutig vom Arztbesuch getrennt sein.
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Amely Schneider
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