Die Digitalisierung von Patientendaten schreitet stetig voran.
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Die elektronische Gesundheitsakte (eGA) funktioniert zwar ähnlich wie die elektronische Patientenakte, allerdings ist sie ein Service einiger Krankenkassen. Das heißt, für die eGA gelten nicht die gleichen Sicherheitsstandards wie für die ePA. Da die Begriffe häufig synonym verwendet werden, ist hier besondere Vorsicht geboten. Bereits auf dem Markt verfügbare elektronische Gesundheitsakten sind:
Die Datenhoheit der eGA liegt allein bei den Patienten und Patientinnen. Die elektronische Gesundheitsakte wird über Smartphone, Tablet oder Computer verwaltet. Sie bietet die Möglichkeit, dass der Patient Leistungserbringer wie Ärzte oder Apotheken freischaltet und dass er eigene Daten aus Blutdruck- oder Blutzuckermessungen hinzuzufügt. Medikamente können gescannt werden. Dadurch kann der Patient vor möglichen Wechselwirkungen gewarnt werden. Auch App-Daten von einem Fitness-Tracker können in die elektronische Gesundheitsakte eingebunden werden.
ÄrztInnen können die eGA auf Wunsch des Patienten nutzen, sofern sie die zusätzlich gesammelten Daten als relevant für die Behandlung ansehen. Sie sind allerdings im Gegensatz zur ePA nicht dazu verpflichtet.
Der Startschuss für die ePA war der 1. Januar 2021. Seither müssen die gesetzlichen Krankenkassen nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) § 29 1a Abs. 3 Nr. 4 SBG V allen Versicherten eine elektronische Patientenakte zur Dokumentation der Patientendaten zur Verfügung stellen. Seit Juli 2021 sind alle vertragsärztlichen Leistungsbringer verpflichtet, auf Wunsch des Patienten diese Akte zu befüllen. Im Januar 2022 folgen Krankenhäuser. Für Personen mit einer privaten Krankenversicherung soll die elektronische Akte ebenfalls im Laufe des Jahres 2022 zur Verfügung.
Deutschland goes digital – vor allem auch in der Medizin. Die E-Health-Technologien bieten dauerhaft Verbesserungen für den Patienten bezüglich Prävention, Behandlung, Überwachung und nicht zuletzt auch in der Verwaltung der Patientendaten. Um die Digitalisierung in Deutschland zu verbessern, hat das Bundesministerium für Gesundheit einen gesetzlichen Rahmen geschaffen: das E-Health-Gesetz. Neben der elektronischen Patientenakte sind dabei vor allem das e-Rezept und der Zugang zur Telemedizin zu nennen.
Grundlage der Digitalisierung in der Medizin ist eine sichere und zuverlässige digitale Infrastruktur, die den Datenschutz berücksichtigt und Kosten einspart. Künstliche Intelligenz (KI) und Big Data werden zudem die Versorgung der Patienten und Patientinnen in Zukunft weiter verbessern, da sofort alle nötigen Daten zur Verfügung stehen.
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Jeder Versicherte darf die Entscheidung selbst treffen, ob er die elektronische Patientenakte nutzen will. Hier die Vorteile auf einen Blick:
Die Digitalisierung von Gesundheitsdaten birgt auch Risiken. Hier die Nachteile der ePA auf einen Blick:
Die Nutzung der elektronischen Patientenakte beruht auf Freiwilligkeit. Die Daten werden von den Patienten selbst verwaltet und die Datenhoheit liegt beim ihnen. Somit entscheidet der Patient, ob er die Daten mit dem Arzt oder Behandler teilt. Bei der elektronischen Patientenakte können Patienten die Dateien wieder löschen. Das Ziel der elektronischen Patientenakte ist es, bisher analoge Arbeitsschritte zu erleichtern und eine bessere Vernetzung zwischen Patienten, Hausarzt, Facharzt, Apotheke und anderen Leistungserbringern herzustellen.
Die Originale der Befunde verbleiben immer beim behandelnden Arzt. Alle Befunde in der elektronischen Akte sind aus datenschutzrechtlichen Gründen verschlüsselt. Für die Entschlüsselung der Daten ist ein berechtigtes Endgerät notwendig. Die elektronische Akte bündelt die Informationen zu einem Patienten. Behandler dürfen aber nicht von der Vollständigkeit der Angaben ausgehen.
Versicherte können ihre elektronische Akte von ihrem Smartphone aus nutzen und haben somit einen zeit- und ortsunabhängigen Zugriff auf ihre Daten. Die Verwaltungshoheit der Daten liegt beim Patienten und Zugriffsberechtigungen können eingerichtet werden. Somit legt der Patient fest, welche Leistungserbringer in die Dokumente Einsicht haben, was sie dort sehen und für wie lange. Die ePA befindet sich allerdings noch in ihren Kinderschuhen. Das heißt, dass die Funktionen nach und nach verbessert werden sollen.
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doctari Redaktion
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