Verlust der Approbation

Wann und warum kann die ärztliche Approbation entzogen werden?

Ein Arzt mit verschränkten Armen blickt ernst in die Kamera.
Sabine Stahl | 26.7.2023 | Lesedauer: 3 Minuten

Die Approbation bringt viele Rechte, aber auch Pflichten mit sich. Werden sie verletzt, kann die ärztliche Zulassung entzogen werden. Wann genau, das steht hier.

In Deutschland gilt: Ohne Approbation, also ohne die staatliche Zulassung, darf ein Mediziner oder eine Medizinerin weder den Titel „Arzt“ tragen noch den dazugehörigen Beruf ausüben. Wer die Approbation einmal in Händen hält, kann sie rein theoretisch ein Leben lang behalten und den Arztberuf selbstständig ausüben. Doch eine Approbation bringt nicht nur Rechte mit sich, sondern auch umfassende Pflichten. Werden diese verletzt, kann die Approbation in bestimmten Fällen auch widerrufen oder vorübergehend auf Eis gelegt werden.

Doch fangen wir vorne an. Um die Approbation zu erhalten, muss ein Arzt oder ein Ärztin zunächst das Medizinstudium erfolgreich hinter sich bringen. Zusätzlich muss er oder sie „würdig“ und „zuverlässig“ genug sein, um den Beruf ausüben zu können, wie es die Bundesärzteordnung nennt. Das gilt beruflich und privat.

Wörtlich heißt es in der Bundesärzteordnung unter §3:

Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.

Eine weitere Voraussetzung für die Approbation ist, dass der Arzt oder die Ärztin gesund genug ist, um den Beruf auszuüben. Zudem muss er die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten die MedizinerInnen ihre Approbation. Wieder entzogen werden kann sie ab dann nur noch, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass eine Voraussetzung doch nicht erfüllt war oder sie aufgrund von Änderungen künftig nicht mehr erfüllt ist. Betrachten wir die einzelnen Möglichkeiten für einen Widerruf.

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Überblick: Was kann zum Verlust der Approbation führen?

Grund 1: Ärztliches Fehlverhalten

Verhält sich eine Ärztin oder ein Arzt unangemessen, kann sie oder er die Approbation wieder verlieren. Ein Beispiel für ein solches Fehlverhalten ist, wenn die Ärztin oder der Arzt suchtkrank wird, also etwa spielsüchtig oder drogenabhängig. Weitere Beispiele für ein Fehlverhalten oder auch ein unwürdiges Verhalten sind:

  • die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht
  • sexuelle Belästigung von PatientInnen
  • heimliches oder nicht notwendiges Fotografieren von unbekleideten PatientInnen
  • starke Alkoholsucht
  • Fahrlässigkeit beim Verordnen von Betäubungsmitteln
  • Wiederholtes Fehlverhalten bei der Medikation
  • Wiederholte Nachlässigkeit bei der Behandlung von PatientInnen
  • Impfen ohne Einwilligung
  • Bestechung oder ungerechtfertigte Einflussnahme etwa durch die Pharmaindustrie
Eine Hand mit Einmalhandschuh hält ein Glas Schnaps in der Hand. Zudem sind Tabletten auf einem Tisch zu sehen.

Eine Alkoholsucht kann dazu führen, dass die Approbation entzogen wird

Grund 2: Straftat

Auch eine begangene Straftat bzw. ein laufendes Strafverfahren kann dazu führen, dass ein Arzt oder eine Ärztin die Approbation verliert oder sie vorübergehend stillgelegt wird. Das gilt vor allem für schwere Vergehen wie Tötungsdelikte, Körperverletzung oder Betrug.

Beispiele für solche Straftaten sind

  • sexueller Missbrauch
  • Mord oder Tötungsdelikte
  • Betrug bei der Abrechnung mit PatientInnen
  • Betrug bei der Abrechnung mit den Krankenkassen
  • Steuerhinterziehung

Grund 3: Fehlende Fortbildung

ÄrztInnen müssen sich ein Leben lang fortbilden. Das wird mithilfe von sogenannten CME-Punkten gemessen und kontrolliert. Erfüllen MedizinerInnen die geltenden Fortbildungsvorschriften nicht, können sie ebenfalls die Zulassung verlieren.

Grund 4: Krankheit

Um anderen Menschen helfen zu können, müssen ÄrztInnen fit sein. Werden die MedizinerInnen jedoch krank und somit selbst zu PatientInnen, kann es sein, dass sie ihren Beruf nicht mehr gut genug ausüben können. Das gilt natürlich nicht bei einer Grippe oder einem Knochenbruch. Aber zum Beispiel schwere psychische Erkrankungen können dazu führen, dass Ärztinnen und Ärzte um ihre Approbation fürchten müssen. Wie bei allen genannten Beispielen muss auch hier im Einzelfall entschieden werden.

Grund 5: Versicherungsschutz

ÄrztInnen sind verpflichtet, sich gegen die Risiken, die ihr Beruf mit sich bringt, zu versichern. Tun sie das nicht und verfügen sie über keine Berufshaftpflichtversicherung, kann die Approbation auf Eis gelegt werden.

Approbation: Ruhen oder Widerrufen

Eine Approbation zu entziehen ist ein schwerwiegender Eingriff. Er hat wirtschaftliche Folgen und letztlich kann er dazu führen, dass die berufliche Existenz des Mediziners vernichtet wird. Aus diesem Grund wird jeder Entzug einer Approbation genau abgewogen. Statt eines endgültigen Widerrufs kann auch ein Ruhen in Erwägung gezogen werden. Zudem können ÄrztInnen freiwillig ihre Approbation abgeben und später die Wiedererteilung beantragen. 

Titelbild: iStock.com/Wavebreakmedia

Autor

Sabine Stahl

Die erfahrene Journalistin und Medizin-Redakteurin arbeitet seit 2021 in der doctari-Redaktion und beschäftigt sich am liebsten mit Ratgeber- und Statistikthemen.

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