Auch wenn die Rente noch weit entfernt scheint: Mit der Meldung im Versorgungswerk legt man den Grundstein für eine gute Altersvorsorge
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Für die meisten Mitglieder der Ärzteversorgung ist die Mitgliedschaft verpflichtend. Unter Umständen kann man sich von der Mitgliedschaft befreien lassen. Pflichtmitglieder der Ärzteversorgung sind in der Regel Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die in Deutschland ihren Beruf ausüben. Die entsprechenden Beiträge müssen Mitglieder grundsätzlich erbringen, unabhängig davon, ob sie auch in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen oder nicht.
Regelmäßig ausgenommen von einer Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung sind Ärzte und Ärztinnen, die
Ebenfalls von der Beitragspflicht ausgenommen sind
Darüber hinaus können sich auch Berufszugehörige, die keine ärztliche Tätigkeit ausführen, von der Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung befreien lassen.
Momentan gibt es 18 Versorgungsanstalten für Ärztinnen und Ärzte in Deutschland. Sie alle gehören dem Dachverband Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) an. Für jeden Arbeitsort in Deutschland ist eine der 18 Ärzteversorgungen zuständig. Deren Zuständigkeitsgebiete strukturieren sich in zusammenhängenden Regionen, die sich mit einigen Ausnahmen an den Bundesländern orientieren. Welches berufsständische Versorgungswerk für welche Region zuständig ist, erfährt man unter anderem auf der Homepage des Dachverbandes ABV.
Die Ärzteversorgung gilt als erste Säule der Altersversorgung für die Berufsstände Arzt, Zahnarzt und Tierarzt. Das bedeutet in der Regel: gesetzlich verpflichtende Mitgliedschaft. Gleichwohl besteht für diese Berufsgruppe die Möglichkeit, sich per Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Wichtig: Die Befreiung gilt nur für die aktuelle Tätigkeit. Findet ein Arbeitsplatzwechsel statt oder ändert sich das Tätigkeitsfeld oder der Aufgabenbereich beim selben Arbeitgeber grundlegend, muss erneut ein Befreiungsantrag gestellt werden.
Informationen zum zuständigen ärztlichen Versorgungswerk erhält man auch online
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Bei der Ärzteversorgung werden alle in Deutschland beruflich tätigen ÄrztInnen gesetzlich verpflichtend Mitglied. Dennoch gilt es in diesem Zusammenhang einiges zu beachten, um den besten Versorgungsschutz zu erhalten.
Abhängig vom Ausübungsort der ärztlichen Tätigkeit kann der zuständige Ärzteversorger bestimmt werden. Auf dessen Homepage findet man in der Regel detaillierte Informationen zum Anmeldeprozess. In den überwiegenden Fällen werden die entsprechenden Formulare auch digital bereitgestellt. Um Unklarheiten und Fehler zu vermeiden, sollte die Anmeldung in engem Austausch mit einem eventuellen Arbeitgeber, in jedem Fall jedoch mit der zuständigen Versorgungsanstalt erfolgen.
Ein neuer Job bedeutet oft auch ein neuer Arbeitsort. In so einem Fall wechselt auch der zuständige Ärzteversorger und der Arzt oder die Ärztin muss sich ummelden und die Beitragszahlungen zukünftig an die neue Ärzteversorgung bezahlen. Die an die alte Versorgungseinrichtung gezahlten Beiträge können auf die neue Ärztekammer übertragen werden.
Dies muss jedoch nicht geschehen. Unter Umständen ist es günstiger, die bereits geleisteten Beiträge bei der alten Ärzteversorgung zu belassen. Bei Eintritt des Versorgungsschutzes bezieht man dann von beiden Versorgungseinrichtungen Leistungen. Hier gilt es, die jeweiligen Konditionen der Versorger im Detail zu erfragen und die Alternativen sorgfältig zu vergleichen.
Auch wenn grundsätzlich keine Pflichtmitgliedschaft vorliegt, können Berufszugehörige eine freiwillige Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten bei der jeweils zuständigen Ärzteversorgung erwirken. Dies kann beispielsweise dann interessant sein, wenn lediglich vorübergehend eine berufsfremde Tätigkeit ausgeübt wird oder die berufliche Tätigkeit aufgrund der Kindererziehung pausiert. Damit sich der Beitragsausfall nicht negativ auf die Höhe oder den Umfang der Versorgungsleistungen auswirkt, werden die Beiträge für den eigentlich beitragsfreien Zeitraum im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft gezahlt.
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Die folgende Checkliste beinhaltet die wichtigsten Punkte, die Ärztinnen und Ärzte zum Thema Ärzteversorgung abklären sollten.
Gut zu wissen: Das Thema Ärzteversorgung ist sehr komplex und die Checkliste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wer auf Nummer sicher gehen will, holt sich zusätzlich den Rat von unabhängigen Steuer- oder Finanzsachverständigen ein. Denn wer hier von Anfang an gut strukturiert aufgestellt ist, kann im Alter bzw. bei Versorgungseintritt maximal von den Leistungen der Ärzteversorgung profitieren.
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