Checkliste Meldung Versorgungswerk

So klappt die Anmeldung bei der Ärzteversorgung

Breit lächelnde junge Ärztin im Kittel mit Stethoskop
21.3.2022 | Lesedauer: 5 Minuten

Die Ärzteversorgung ist Teil der Alterssicherung (AV) von Ärztinnen und Ärzten. Wie man die richtige AV findet und welche Schritte nötig sind, steht in der Checkliste.

Die meisten Angestellte müssen sich keine Gedanken um ihre Rentenversicherung machen. Die Beiträge werden automatisch vom Gehalt abgebucht. Für Ärzte und Ärztinnen ist dies anders. Sie müssen Mitglied in einer Ärzteversorgung werden, die die Funktion der gesetzlichen Rentenversicherung übernimmt. Das gilt aber nicht für alle. Wichtige Informationen zum Thema Ärzteversorgung, die nicht nur Berufseinsteiger wissen sollten, haben wir in diesem Artikel zusammengefasst.

Was ist die Ärzteversorgung? 

In Deutschland gibt es 18 Ärzteversorgungen mit rund 400.000 Mitgliedern. Damit bilden sie die größte Fraktion der deutschlandweit insgesamt 90 Pflichtversorgungseinrichtungen für Angehörige der freien, in Kammern organisierten Berufe. Basierend auf einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft stellt die Ärzteversorgung die Altersversorgung von Ärztinnen und Ärzten sicher und ersetzt somit die gesetzliche Rentenversicherung.

Historische Entwicklung in Deutschland

Die Ursprünge der berufsständischen Versorgung gehen in Deutschland bis ins Jahr 1923 zurück, als mit der Bayerischen Ärzteversorgung das erste Versorgungswerk für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte gegründet wurde. Da Angehörige dieser und vieler weiterer freier Berufe (Architekten, Notare oder Anwälte) nicht oder nur unzureichend durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert waren, etablierten sich während der Weltwirtschaftskrise eigene Versorgungsstrukturen.

Heutige Funktion der Ärzteversorgung 

Die Aufgabe der ärztlichen Versorgungsanstalten besteht darin, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgungsschutz zu gewährleisten. In Abhängigkeit von der Höhe der im Laufe der Mitgliedschaft eingezahlten Beiträge beinhaltet die Ärzteversorgung in der Regel:

  • Altersruhegeld
  • Ruhegeld im Fall von Berufsunfähigkeit
  • Versorgungsleistungen für Hinterbliebene 

Darüber hinaus können weitere Leistungen hinzukommen, wie zum Beispiel Unterstützung bei Rehabilitationsmaßnahmen oder Einkommensersatzleistungen. Sowohl die Höhe der Beiträge als auch der Umfang der Leistungen werden im Detail von der jeweiligen Versorgungsanstalt festgelegt.

Junge Ärztin lächelt in die Kamera

Auch wenn die Rente noch weit entfernt scheint: Mit der Meldung im Versorgungswerk legt man den Grundstein für eine gute Altersvorsorge

Wer muss Mitglied in der Ärzteversorgung sein? 

Für die meisten Mitglieder der Ärzteversorgung ist die Mitgliedschaft verpflichtend. Unter Umständen kann man sich von der Mitgliedschaft befreien lassen. Pflichtmitglieder der Ärzteversorgung sind in der Regel Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die in Deutschland ihren Beruf ausüben. Die entsprechenden Beiträge müssen Mitglieder grundsätzlich erbringen, unabhängig davon, ob sie auch in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen oder nicht.

Wer sich von der Mitgliedschaft befreien lassen kann 

Regelmäßig ausgenommen von einer Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung sind Ärzte und Ärztinnen, die

  • bei Erfüllung der für die Pflichtteilnahme geltenden Voraussetzungen berufsunfähig sind,
  • die gültige Altersgrenze überschritten haben,
  • Arbeitslosengeld II beziehen,
  • sich in der Mutterschutzzeit befinden.

Ebenfalls von der Beitragspflicht ausgenommen sind

  • BeamtInnen
  • SanitätsoffizierInnen
  • SoldatInnen auf Zeit
  • BerufssoldatInnen

Darüber hinaus können sich auch Berufszugehörige, die keine ärztliche Tätigkeit ausführen, von der Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung befreien lassen.

Zuständigkeitsgebiete der Ärzteversorgung

Momentan gibt es 18 Versorgungsanstalten für Ärztinnen und Ärzte in Deutschland. Sie alle gehören dem Dachverband Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) an. Für jeden Arbeitsort in Deutschland ist eine der 18 Ärzteversorgungen zuständig. Deren Zuständigkeitsgebiete strukturieren sich in zusammenhängenden Regionen, die sich mit einigen Ausnahmen an den Bundesländern orientieren. Welches berufsständische Versorgungswerk für welche Region zuständig ist, erfährt man unter anderem auf der Homepage des Dachverbandes ABV.

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht 

Die Ärzteversorgung gilt als erste Säule der Altersversorgung für die Berufsstände Arzt, Zahnarzt und Tierarzt. Das bedeutet in der Regel: gesetzlich verpflichtende Mitgliedschaft. Gleichwohl besteht für diese Berufsgruppe die Möglichkeit, sich per Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Wichtig: Die Befreiung gilt nur für die aktuelle Tätigkeit. Findet ein Arbeitsplatzwechsel statt oder ändert sich das Tätigkeitsfeld oder der Aufgabenbereich beim selben Arbeitgeber grundlegend, muss erneut ein Befreiungsantrag gestellt werden.

Eine Hand tippt auf einem Laptop, die andere hält ein Stethoskop

Informationen zum zuständigen ärztlichen Versorgungswerk erhält man auch online

Wie wird man Mitglied bei der Ärzteversorgung? 

Bei der Ärzteversorgung werden alle in Deutschland beruflich tätigen ÄrztInnen gesetzlich verpflichtend Mitglied. Dennoch gilt es in diesem Zusammenhang einiges zu beachten, um den besten Versorgungsschutz zu erhalten.

Abhängig vom Ausübungsort der ärztlichen Tätigkeit kann der zuständige Ärzteversorger bestimmt werden. Auf dessen Homepage findet man in der Regel detaillierte Informationen zum Anmeldeprozess. In den überwiegenden Fällen werden die entsprechenden Formulare auch digital bereitgestellt. Um Unklarheiten und Fehler zu vermeiden, sollte die Anmeldung in engem Austausch mit einem eventuellen Arbeitgeber, in jedem Fall jedoch mit der zuständigen Versorgungsanstalt erfolgen.

Wechsel der Ärzteversorgung

Ein neuer Job bedeutet oft auch ein neuer Arbeitsort. In so einem Fall wechselt auch der zuständige Ärzteversorger und der Arzt oder die Ärztin muss sich ummelden und die Beitragszahlungen zukünftig an die neue Ärzteversorgung bezahlen. Die an die alte Versorgungseinrichtung gezahlten Beiträge können auf die neue Ärztekammer übertragen werden.

Dies muss jedoch nicht geschehen. Unter Umständen ist es günstiger, die bereits geleisteten Beiträge bei der alten Ärzteversorgung zu belassen. Bei Eintritt des Versorgungsschutzes bezieht man dann von beiden Versorgungseinrichtungen Leistungen. Hier gilt es, die jeweiligen Konditionen der Versorger im Detail zu erfragen und die Alternativen sorgfältig zu vergleichen.

Freiwillige Mitgliedschaft ist möglich

Auch wenn grundsätzlich keine Pflichtmitgliedschaft vorliegt, können Berufszugehörige eine freiwillige Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten bei der jeweils zuständigen Ärzteversorgung erwirken. Dies kann beispielsweise dann interessant sein, wenn lediglich vorübergehend eine berufsfremde Tätigkeit ausgeübt wird oder die berufliche Tätigkeit aufgrund der Kindererziehung pausiert. Damit sich der Beitragsausfall nicht negativ auf die Höhe oder den Umfang der Versorgungsleistungen auswirkt, werden die Beiträge für den eigentlich beitragsfreien Zeitraum im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft gezahlt.

Jemand setzt einen Haken auf einer Checkliste

Checkliste Ärzteversorgung

 Die folgende Checkliste beinhaltet die wichtigsten Punkte, die Ärztinnen und Ärzte zum Thema Ärzteversorgung abklären sollten. 

  1. 1.
    Feststellen, welche Ärzteversorgung zuständig ist. Die Zuständigkeitsgebiete und Kontaktdaten der unterschiedlichen Versorgungseinrichtungen stellt der Dachverband Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) bereit.
  2. 2.
    In engem Austausch mit Arbeitgeber und zuständiger Ärzteversorgung prüfen, ob Mitgliedspflicht besteht.
  3. 3.
    Ist eine Mitgliedschaft Pflicht? Wenn ja, dann den Anmeldeprozess der jeweiligen Versorgungseinrichtung sorgfältig abarbeiten – gegebenenfalls Unterstützung vom Arbeitgeber oder der Ärzteversorgung erbitten.
  4. 4.
    Besteht Mitgliedspflicht bei der Ärzteversorgung? Dann ist meistens die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Option, die es in jedem Fall zu prüfen gilt.
  5. 5.
    Besteht momentan keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft? Prüfen, ob eine freiwillige Mitgliedschaft mit entsprechenden Rechten und Pflichten grundsätzlich möglich und darüber hinaus auch sinnvoll wäre.
  6. 6.
    Wechselt der grundsätzliche Tätigkeitsbereich, der Arbeitgeber oder der geografische Ort der beruflichen Tätigkeit? Mit aktuell zuständiger Ärzteversorgung abklären, ob eine Änderungsmitteilung notwendig ist und ob die Zuständigkeit zukünftig zu einer anderen Versorgungseinrichtung wechselt.
  7. 7.
    Ist eine Änderungsmitteilung notwendig? Sofern bislang eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag bewilligt wurde, muss diese mit der aktualisierten Dokumentation erneut beantragt werden.
  8. 8.
    Ist der Wechsel der Versorgungseinrichtung zwingend notwendig? Wenn ja, dann prüfen, ob die bereits geleisteten Beiträge von der bisherigen auf die neue Ärzteversorgung übertragen werden können. Ist dies der Fall, dann kontrollieren, ob ein Übertrag – insgesamt betrachtet – sinnvoll ist.

Gut zu wissen: Das Thema Ärzteversorgung ist sehr komplex und die Checkliste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wer auf Nummer sicher gehen will, holt sich zusätzlich den Rat von unabhängigen Steuer- oder Finanzsachverständigen ein. Denn wer hier von Anfang an gut strukturiert aufgestellt ist, kann im Alter bzw. bei Versorgungseintritt maximal von den Leistungen der Ärzteversorgung profitieren.

Bildquelle (von oben nach unten): iStock.com/fizkes, iStock.com/Inside Creative House, iStock.com/BrianAJackson, iStock.com/RalfGeithe

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