Viele PatientInnen möchten sich mit einem Geschenk bei ihrer Ärztin oder ihrem Arzt bedanken
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Wie bereits erläutert, geht es im Paragraf 32 um einen Eindruck, der bei Außenstehenden entstehen kann. Damit ist in erster Linie gemeint, dass Dritte, etwa andere PatientInnen, eine Beeinflussung empfinden oder bemerken könnten. Sollte dies der Fall sein, kann dies für die Ärztin oder den Arzt problematisch und sogar strafrechtlich relevant werden. Auch wenn regelmäßig Geldbeträge oder größere Geldbeträge als Schenkung fließen, sehen Gerichte die Unabhängigkeit von ÄrztInnen als nicht mehr gewahrt an.
Bei der Frage, ob eine Ärztin oder ein Arzt ein Geschenk annehmen kann, stellt sich eine weitere Frage: Was genau ist ein Geschenk und was gilt als kleine Aufmerksamkeit? Hier können konkrete Eckdaten helfen. Zum einen ist ein Geschenk immer eine selbstlose Gabe und darf keine Gegenleistung bewirken, ansonsten handelt es sich um Korruption. Ein guter Anhaltspunkt, um die Gratwanderung zwischen nett gemeinter Höflichkeit und Korruptionsverdacht zu meistern, ist die Geringfügigkeitsgrenze von 35 Euro, wie man sie aus dem Steuerrecht kennt.
Dank diesem Richtwert können
in der Regel ohne Kopfzerbrechen angenommen werden. Auch wann geschenkt wird, ist entscheidend und oft entlastend. Sobald die PatientInnen ihre kleine Aufmerksamkeit spontan oder zum Ende der Behandlung an den Arzt überreichen, kann von einer Einflussnahme auf die ärztliche Therapie nicht die Rede sein.
Wer eine eigene Praxis führt, sollte aus arbeitsrechtlichen Gründen den Mitarbeitenden klar kommunizieren, wie in puncto Geschenken von PatientInnen gehandelt wird. Das gilt auch für ÄrztInnen, die im Krankenhaus ein Team leiten.
Am besten eignen sich schriftliche Anweisungen, in denen Höchstbeträge, Zustimmungs- und Meldepflichten definiert sind. Ob niedergelassene Medizinerin oder Arzt im Krankenhaus, zwei Sachverhalte gilt es zu beachten:
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doctari Redaktion
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