Die Chirurgie ist eine beliebte Facharztrichtung
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Während das Medizinstudium breites, medizinisches Wissen vermittelt und Einblicke in verschiedene Medizinbereiche ermöglicht, verfolgt die Weiterbildung das Ziel, Ärztinnen und Ärzte für einen Fachbereich zu spezialisieren. Die Weiterbildungsbezeichnung ist der Nachweis, dass eine Ärztin bzw. ein Arzt vertiefte ärztliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen in einem Teilgebiet der Medizin besitzt.
Mögliche Gebiete sind:
Die Zulassung zur Facharztweiterbildung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt neben der Approbation auch das erfolgreiche Bestehen des zahnärztlichen Staatsexamens voraus.
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Die Landesärztekammern der Bundesländer definieren die Inhalte der einzelnen Facharzt-Weiterbildungen und erstellen die Weiterbildungsordnung. In der Regel orientieren sich diese stark an der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer. Für eine Ärztin, einen Arzt in Weiterbildung gilt die Weiterbildungsordnung jener Ärztekammer, bei der die Prüfungszulassung beantragt wurde und eine Mitgliedschaft besteht.
In der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung ist geregelt, was der angehende Facharzt nach der Ausbildung in dem Fachgebiet können und wissen muss. Die geforderte Zahl der Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden etc. kann je nach Fachrichtung variieren. Das hat auch Einfluss auf die Weiterbildungszeiten. Im Durchschnitt erstreckt sich die Weiterbildungsdauer über vier bis sechs Jahre. Unterbrechungen wie Elternzeit, wissenschaftliche Aufträge oder Krankheit verlängern die Ausbildungszeit entsprechend.
Es ist auch möglich, die Facharztweiterbildung in Teilzeit zu absolvieren. Voraussetzung ist, dass die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Neben den Weiterbildungsinhalten enthält die Weiterbildungsordnung den Vermerk, dass eine Ärztin, ein Arzt in Weiterbildung angemessen vergütet werden muss. Die Gehälter gestalten sich je nach Tarifvertrag wie folgt:
Gehaltsstufen | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
---|---|---|---|---|---|---|
Gehalt | 4.694,75 Euro | 4.960,89 Euro | 5.150,94 Euro | 5.480,39 Euro | 5.873,21 Euro | 6.034,78 Euro |
Gehaltsstufen | 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | 4. Jahr | 5. Jahr | 6. Jahr |
---|---|---|---|---|---|---|
Gehalt | 4.938,79 Euro | 5.218,73 Euro | 5.418,68 Euro | 5.765,29 Euro | 6.178,49 Euro | 6.339,66 Euro |
Im Rahmen der Facharztweiterbildung kommen verschiedene Weiterbildungsformate zum Einsatz. Voraussetzung ist, dass die medizinischen Einrichtungen zugelassene Weiterbildungsstätten sind und die ausbildenden ÄrztInnen über eine Weiterbildungsermächtigung (WBE) bzw. Weiterbildungsbefugnis verfügen. Eine Übersicht über weiterbildungsbefugte Ärzte bieten die zuständigen Ärztekammern.
Der größte Teil der Facharztausbildung ist praktischer Natur und erfolgt als Unterweisung am Arbeitsplatz durch eine Ärztin oder einen Arzt mit WBE. Auch Fortbildungsveranstaltungen von verschiedenen Fort- und Weiterbildungsanbietern können auf die Facharztweiterbildung angerechnet werden. Darüber hinaus werden stations- und klinikinterne Fortbildungen genutzt, um sich fachliche Expertise im jeweiligen Fachgebiet oder Schwerpunkt anzueignen.
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Keine Prüfung ohne Beweis: Um das Erlernen von neuen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten zu dokumentieren, muss der angehende Facharzt ein Facharzt-Logbuch führen. Hierin sind die erforderlichen Weiterbildungsinhalte festgehalten sowie die Richtzahlen dafür, wie oft diese mindestens durchgeführt werden sollten, um die entsprechende Facharztkompetenz zu erwerben.
Der zur Weiterbildung befugte Arzt muss die Dokumentation mindestens einmal im Jahr unterzeichnen. Idealerweise erfolgen regelmäßige Gespräche am Ende eines Weiterbildungsabschnittes. Der Arzt in Weiterbildung kann somit am Ende der Facharztausbildung nachweisen, dass er die vorgeschriebenen Behandlungsmethoden in der nötigen Anzahl angewandt hat. Hat er die Richtzahlen bzgl. der Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden erfüllt, muss der weiterbildungsbefugte Arzt in einem Facharztzeugnis die Facharztreife bestätigen.
Dann kann der Antrag auf die Facharztprüfung gestellt werden, die den Abschluss der Facharztweiterbildung bildet. Das ist eine etwa 30-minütige mündliche Prüfung. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch die jeweils zuständige Landesärztekammer bestellt. Besteht der Prüfling die Facharztprüfung, darf er den Facharzttitel entsprechend seinem Fachgebiet tragen und als Facharzt für sein Gebiet arbeiten.
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Auch nach der Facharztausbildung gilt es, sich weiterzubilden, etwa durch den Erwerb einer Schwerpunktbezeichnung. Hier spezialisiert sich der Facharzt innerhalb seiner Fachrichtung weiter, z. B. wenn sich eine Chirurgin mit dem Schwerpunkt Gefäßchirurgie weiterbildet. Darüber hinaus kann durch eine Weiterbildung eine Zusatzbezeichnung erlangt werden.
Zusatz-Weiterbildungen sind beispielsweise:
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Natürlich kann eine Ärztin, ein Arzt mehrere Zusatzbezeichnungen erwerben und sich immer weiter spezialisieren. Aber auch wenn sich eine Fachärztin bzw. ein Facharzt dagegen entscheiden sollte, eine Zusatzweiterbildung o. Ä. zu absolvieren, bleibt Lernen ein Bestandteil des Arztberufes.
So sind FachärztInnen gesetzlich zur kontinuierlichen Fortbildung verpflichtet, um immer auf dem wissenschaftlich neuesten Stand zu sein. Neue Erkenntnisse aus Forschung und Wissenschaft, Wissen über Krankheitsbilder, neue Medikamente oder Behandlungsmethoden etc. machen eine berufslange Weiterbildung im Gesundheitsbereich nötig.
Im Jahre 2004 wurde die Fortbildungspflicht für Fachärzte im Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. FachärztInnen sind seither dazu verpflichtet, den Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber Fortbildungen zu belegen. Dazu müssen sie innerhalb von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte nachweisen. 150 Fortbildungspunkte müssen fachspezifisch erworben werden. Die restlichen 100 Punkte können überfachlich oder berufsübergreifend sein. Neben Fortbildungsveranstaltungen können ÄrztInnen auch Kongresse oder Workshops besuchen sowie Hospitationen machen, um Punkte zu sammeln.
Schafft es ein Vertragsarzt innerhalb der fünf Jahre nicht, die erforderlichen Fortbildungspunkte vollständig zu belegen, muss dies innerhalb von zwei Jahren nachgeholt werden. Zudem kürzt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) das Ärztehonorar im ersten Jahr um 10 Prozent, ab dem 5. Quartal sind es 25 Prozent.
Kommt ein Facharzt seiner Fortbildungspflicht auch dann nicht nach, erfolgt der Antrag auf Entzug der Zulassung bzw. der Ermächtigung bzw. Anstellungsgenehmigung. Die Verweigerung der ärztlichen Fortbildung gilt als grobe Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten.
doctari Redaktion
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