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Der erste wichtige Schritt vor dem Berufseinstieg als Ärztin oder Arzt ist die Beantragung der Approbationsurkunde. Übersetzt aus dem Lateinischen heißt das so viel wie ‚Genehmigung’. Die sogenannte Berufserlaubnis wird in Deutschland offiziell vom Bundesministerium für Gesundheit durch die Approbationsordnung geregelt und von den jeweils zuständigen Behörden des Bundeslandes erteilt, in dem auch die letzte Prüfung abgelegt wurde. Erst wenn die Approbationsurkunde, also die staatliche Zulassung, vorliegt, dürfen studierte Medizinerinnen und Mediziner den Arzttitel tragen und im gewünschten Beruf als Assistenzärztin oder -arzt arbeiten.
Mitgliedschaft ist Pflicht: Wer als Ärztin oder Arzt arbeiten möchte, ist gemäß Bundesärztekammer „Pflichtmitglied“ in einer Ärztekammer, in deren Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird. Die Mitgliedschaftspflicht gilt ab dem ersten Arbeitstag. Nicht ohne Grund: Die Ärztekammern sind zuständig für Fort- und Weiterbildungen von Arztpersonal, sorgen für die Qualitätssicherung im Arztberuf, übernehmen die Berufsaufsicht und informieren Bürgerinnen und Bürger über ärztliche Tätigkeiten.
In jedem Bundesland gibt es eine Ärztekammer – mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen, wo es zwei Ärztekammern gibt: eine in Düsseldorf und die Ärztekammer Westfalen-Lippe in Münster. Ähnlich wie in einem Verein, ist für die Mitgliedschaft ein jährlicher Beitrag zu leisten. Dieser richtet sich nach der Höhe des ärztlichen Einkommens. Wer seinen Beruf aktuell nicht ausübt, muss entweder keinen oder einen geringen Jahresbeitrag von rund 15 bis 75 Euro bezahlen – und zwar an die Ärztekammer am Wohnort.
Grundsätzlich variieren die Beiträge je nach Bundesland und sind zudem abhängig von den Einnahmen. In der Ärztekammer Nordrhein beispielsweise bezahlen Ärztinnen und Ärzte ohne Tätigkeit 15 Euro pro Jahr. Bei Einkünften ab 100.000 Euro jährlich steigt der Beitrag auf rund 600 Euro. Der Höchstsatz liegt je nach Bundesland zwischen 3.000 und 7.500 Euro pro Jahr.
Landesärztekammer | Mindestbeitrag | Höchstbeitrag |
---|---|---|
Baden-Württemberg | 40 € | 5.000 € |
Bayern | 16 € | 7.500 € |
Berlin | 60 € | 5.700 € |
Hessen | 75 € | 6.500 € |
Sachsen | 15 € | 3.500 € |
Thüringen | 0 € | 3.000 € |
Um sich in einer Notsituation oder in Apotheken als Ärztin oder Arzt ausweisen zu können, ist der Arztausweis wichtig. Mit der Mitgliedschaft in einer Ärztekammer wird der Arztausweis bei der zuständigen Kammer beantragt. Das gilt auch für Berufseinsteiger, die zunächst nicht arbeiten möchten. Sie können freiwillig Mitglied in einer Kammer werden und den Ausweis beantragen.
Wie andere sogenannte kammerfähige Berufsgruppen organisieren Ärzte ihre Altersvorsorge selbst. Das heißt: Sie zahlen statt in die gesetzliche Rente in das ärztliche Versorgungswerk ein. Die Mitgliedschaft im ärztlichen Versorgungswerk ist verpflichtend und wird über die zuständige Ärztekammer geregelt. Vorteil: Das ärztliche Versorgungswerk verspricht im Vergleich zur gesetzlichen Rente deutlich höhere Auszahlungen. Allerdings variieren die Leistungen oder das Renteneintrittsalter bei den jeweiligen Versorgungswerken.
Wichtig: Die Befreiung von der gesetzlichen Rente muss vor Berufseinstieg selbst beantragt werden. Wer seine Stelle wechselt, muss diesen Vorgang wiederholen – jedes Mal aufs Neue.
Den Arztausweis gibt es auch in elektronischer Form. Damit können sich Ärztinnen und Ärzte sicher virtuell ausweisen, etwa auf den Internetseiten der Ärztekammern. Auch eine qualifizierte elektronische Unterschrift ist damit möglich – zum Beispiel für die kassenärztliche Abrechnung. Zudem kann der elektronische Ausweis zur Ver- oder Entschlüsselung von Daten genutzt werden und es kann mit seiner Hilfe auf PatientInnendaten zugegriffen werden, die auf der elektronischen Gesundheitskarte abgespeichert sind.
Für ÄrztInnen und Ärzte sind Versicherungen ab dem ersten Tag besonders wichtig.
Ohne sie geht nichts. Wer nach dem Studium direkt als Assistenzärztin oder Assistenzarzt in ein Anstellungsverhältnis geht, ist zunächst über den Arbeitgeber gesetzlich pflichtversichert. Steigt das Einkommen über die sogenannte Versicherungspflichtgrenze – welche jährlich neu festgesetzt wird – ist später der Wechsel in eine private Krankenversicherung möglich.
Die wichtigste Versicherung für Ärztinnen und Ärzte aller Fachrichtungen ist die Haftpflichtversicherung. Tatsächlich können Medizinerinnen und Mediziner ohne ausreichenden Versicherungsschutz ihre Approbation verlieren. Berufseinsteiger sind als Angestellte zunächst über ihren Arbeitgeber haftpflichtversichert. Dieser Schutz greift allerdings nur bei Versicherungsfällen am Arbeitsplatz. Bei einem Notfalleinsatz außerhalb der Arbeitszeit und des Arbeitsplatzes haften Ärztinnen und Ärzte selbst. Deshalb ist es ratsam, zu Beginn der Arzttätigkeit eine private und eine berufliche Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Freiwillig, aber sinnvoll. In einigen Bundesländern bietet das Versorgungswerk eine Berufsunfähigkeitsversicherung an. Allerdings sollte man hier unbedingt auf das Kleingedruckte achten, da die Versicherung womöglich erst bei 100-prozentiger Arbeitsunfähigkeit greift. Eine zusätzliche, private Versicherung ist dann ratsam. Sie schützt Ärztinnen und Ärzte ab Berufsstart vor finanziellen Folgen im Falle einer Erkrankung – und das nicht erst bei totaler Arbeitsunfähigkeit.
Wer fest angestellt ist und Gehalt bezieht, muss Lohnsteuer abführen. Die dafür notwendige Lohnsteuerkarte gibt es mittlerweile nur noch in elektronischer Form. Dennoch müssen angehende Ärztinnen und Ärzte nach ihrer Approbation einmal persönlich zum Finanzamt und die Lohnsteuerkarte beantragen.
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Sabine Stahl
Die erfahrene Journalistin und Medizin-Redakteurin arbeitet seit 2021 in der doctari-Redaktion und beschäftigt sich am liebsten mit Ratgeber- und Statistikthemen.
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